Ein geltend gemachter Verfahrensmangel ist bei fehlender Beschwer des Beschwerdeführers unbeachtlich. Die Nichtulassungsbeschwerde ist in diesem Fall als unzulässig zu verwerfen.

Allgemeine Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels ist die Beschwer des Rechtsmittelführers. Dies gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde1. Da das Rechtsmittel von der Beklagten eingelegt wurde, ist auf die materielle Beschwer abzustellen2. Materiell beschwert ist ein Beteiligter, wenn der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung für ihn nachteilig ist3.
Im hier entschiedenen Streitfall hat das Finanzgericht zwar der Klage zum Teil stattgegeben. Dennoch ist die Familienkasse nicht beschwert, weil sie sich nur insoweit gegen das Urteil des Finanzgericht wendet, als es den Zeitraum betrifft, für den das Finanzgericht die Klage abgewiesen hat (September 2011 bis Mai 2013). Das Finanzgericht ist damit über den Klageantrag hinausgegangen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), allerdings führt dies für die Familienkasse nicht zu einem Nachteil. Mangels Beschwer kann sie den Verfahrensmangel nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. August 2017 – III B 151/16
- BFH, Beschluss vom 21.10.2014 – I B 100/13, BFH/NV 2015, 220[↩]
- Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., Vor § 115 Rz 14; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Rz 22[↩]
- BFH, Beschluss vom 11.12 1990 – IX R 158/86, BFH/NV 1991, 391, sowie BFH, Urteil vom 18.12 2008 – V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749[↩]