Allein der Umstand, dass gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, rechtfertigt keine Aussetzung eines weiteren, rechtshängigen Verfahrens1, sofern es sich um kein die Verfassungsmäßigkeit der im Streitfall anzuwendenden steuerrechtlichen Normen betreffendes Musterverfahren handelt.

Das Ruhen des Verfahrens, das nicht an die einschränkenden Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung gebunden ist, kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden2. Voraussetzung hierfür ist außer der Zustimmung der Beteiligten, dass die Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung). Im Streitfall kommt die Anordnung der Verfahrensruhe allerdings bereits deshalb nicht in Betracht, weil das Finanzamt sich der entsprechenden Anregung der Klägerin nicht angeschlossen hat3.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Januar 2015 – XI B 88/14