Verfassungsbeschwerde – und die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens

Allein der Umstand, dass gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, rechtfertigt keine Aussetzung eines weiteren, rechtshängigen Verfahrens1, sofern es sich um kein die Verfassungsmäßigkeit der im Streitfall anzuwendenden steuerrechtlichen Normen betreffendes Musterverfahren handelt.

Verfassungsbeschwerde – und die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens

Das Ruhen des Verfahrens, das nicht an die einschränkenden Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung gebunden ist, kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden2. Voraussetzung hierfür ist außer der Zustimmung der Beteiligten, dass die Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung). Im Streitfall kommt die Anordnung der Verfahrensruhe allerdings bereits deshalb nicht in Betracht, weil das Finanzamt sich der entsprechenden Anregung der Klägerin nicht angeschlossen hat3.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Januar 2015 – XI B 88/14

  1. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 08.11.2007 – VIII B 170/06, BFH/NV 2008, 580, unter II. 2., m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 23.06.1998 – V B 160/96, BFH/NV 1999, 83[]
  3. vgl. z.B. BFH, Beschluss in BFH/NV 2008, 580[]
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Die Unterschrift auf der Revisionsbegründung