Verhandlungstermine – und die Urlaubsplanung

Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für eine Terminsverlegung, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO).

Verhandlungstermine – und die Urlaubsplanung

Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen1.

Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, hat das Finanzgericht anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen2.

Einem Antrag auf Terminsverlegung ist hingegen regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben, wenn der Beteiligte infolge eines vor Anberaumung des Termins geplanten Urlaubs ortsabwesend ist, wenn eine Vertretung nicht in Betracht kommt und die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins als nicht zumutbar erscheint. Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter durch anderweitige (früher anberaumte) berufliche Verpflichtungen an der Teilnahme gehindert ist3.

Nach diesen Maßstäben begegnete im hier entschiedenen Fall die Zurückweisung der Anträge auf Terminsverlegung durch das Finanzgericht für den Bundesfinanzhof keinen rechtlichen Bedenken:

Das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, dass ein erheblicher Hinderungsgrund weder von dem Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht wurde noch nach Aktenlage anderweitig erkennbar war. Ob die vom Kläger behauptete starke Arbeitsbelastung überhaupt einen Grund für eine Terminsverlegung darstellt, kann damit dahingestellt bleiben. Denn die von ihm behauptete starke zeitliche Beanspruchung hat der Kläger nicht weiter glaubhaft gemacht. Der Kläger behauptet lediglich, durch drei Schlussbesprechungen, eine Betriebsprüfung in Süddeutschland, mehrere Fahndungsprüfungen sowie als Folge seines zweiwöchigen Urlaubs im Zeitraum vor dem gerichtlichen Termin zeitlich sehr stark beansprucht gewesen zu sein. Der Kläger hat dazu aber weder nähere Nachweise (z.B. schriftliche Terminabsprachen, Auszüge aus seinem Terminkalender, gebuchte Dienstreisen) vorgelegt noch seine anderweitigen terminlichen Verpflichtungen näher beschrieben und konkretisiert.

Weiterlesen:
Die vom Finanzgericht offenbar übersehene Revisionszulassung

Auch der Umstand, dass der vom Kläger angetretene zweiwöchige Urlaub zu der Termin- und Arbeitsverdichtung erheblich beigetragen hat, kann eine Terminsverlegung nicht rechtfertigen. Denn eine allgemeine Arbeitsverdichtung vor und nach Urlaubszeiten ist -insbesondere wenn der Urlaub langfristig geplant und gebucht wird- kein konkretes Hindernis, einen bestimmten Termin wahrzunehmen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. September 2017 – IX B 84/17

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 14.10.2013 – III B 58/13, BFH/NV 2014, 356, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Beschlüsse vom 21.08.2014 – IX B 48/14, BFH/NV 2014, 1896, und – IX B 39/14, BFH/NV 2014, 1896; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 91 Rz 6, m.w.N.[]
  3. vgl. Gräber/Herbert, a.a.O., § 91 Rz 4, m.w.N.[]