Eine verjährungsunterbrechende Handlung eines Steueranspruchs liegt auch dann vor, wenn lediglich eine mündliche Vereinbarung über Ratenzahlungen getroffen worden ist.

Diese Ansicht zur abgabenrechtlichen Frage der Verjährung von Steueransprüchen vertrat jetzt das Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem bei der Klägerin Steuerrückstände in Höhe von rd. 35.000,- € (Hauptforderung Einkommensteuer etc. rd. 8.000.- €, Säumniszuschläge rd. 27.000.- €) bestanden. Diese Steuerforderungen waren in den Jahren 1995 bis 1999 fällig geworden. Zur Erörterung, wie die ausstehenden Rückstände getilgt werden könnten, sprach die Klägerin am 16. Mai 2001 am Finanzamt vor. In dem Gespräch wurde ihr mitgeteilt, dass sie weiterhin per Dauerauftrag monatlich 300.- € an das FA überweisen solle. In der Folgezeit leistete die Klägerin die auferlegten Ratenzahlungen regelmäßig. Im Jahre 2007 teilte sie jedoch dem Finanzamt mit, Ihrer Ansicht nach sei zum 31. Dezember 2006 Zahlungsverjährung eingetreten. Der im mündlichen Gespräch am 16. Mai 2001 zugesagte „Vollstreckungsaufschub“ könne nicht als verjährungsunterbrechende Handlung angesehen werden, da es sich hierbei nur um eine innerdienstliche Maßnahme ohne Außenwirkung gehandelt habe. Das Finanzamt schloss sich dieser Sichtweise nicht an, woraufhin es zu einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz gekommen ist.
Nach den Ausführungen des Finanzgerichts wird die Zahlungsverjährung eines Steueranspruchs „durch Vollstreckungsaufschub“ unterbrochen. Die Verjährungsunterbrechung dauert fort, bis der Vollstreckungsaufschub abgelaufen ist. Soweit die Klägerin meint, hinsichtlich der Besprechung vom 16. Mai 2001 liegt eine verjährungsunterbrechende Handlung nicht vor, weil die Zusage nicht schriftlich erteilt worden ist, folgt dem das Finanzgericht nicht. Dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lässt sich ein solches Schriftformerfordernis nicht entnehmen. Zu beachten ist nur, dass eine Handlung oder Maßnahme, um die Unterbrechung der Zahlungsverjährung herbeiführen zu können, den inneren Dienstbereich überschreiten muss. An der mündlichen Mitteilung des Vollstreckungsaufschubs durch das Finanzamt bestehen im Streitfall jedoch keine Zweifel. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Verwaltungsakt nur dann schriftlich, bzw. durch „Bescheid“ zu erlassen ist, wenn dies – wie beispielsweise für einen Haftungs- bzw. Duldungsbescheid – gesetzlich vorgeschrieben ist. Für die Verjährungsunterbrechung bedarf es keines „schriftlichen“ Vollstreckungsaufschubes. Unzutreffend ist auch der Einwand der Klägerin, der Vollstreckungsaufschub ist nichtig, weil mit einer kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld nicht gerechnet werden kann. Entscheidend ist, dass der Vollstreckungsschuldner erkennen kann, dass das Finanzamt den Steueranspruch weiterhin durchsetzen will. Hieran hätte es für die Klägerin nach dem Gespräch vom 16. Mai 2001 keine ernsthaften Zweifel geben können. Sie sei daher in keinem Falle schutzwürdig.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2012 – 2 K 1893/10