Die auf Antrag eines Gläubigers abgegebene Vermögensauskunft (§ 284 AO) sperrt nicht die Sachpfändung eines anderen Gläubigers.

Die Durchführung der Vollstreckung (§ 249 Abs. 1 S. 1 AO) durch das Hauptzollamt ist nicht deswegen ermessensfehlerhaft weil die Schuldnerin zuvor vor dem Finanzamt – also auf Betreiben eines anderen Gläubigers – eine Vermögensauskunft abgegeben hat.
Dies ergibt sich im vorliegenden schon daraus, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Schuldnerin die Vermögensauskunft bei der Vollstreckung nicht vorlag, sondern sie die Vollstreckungsbeamten während der Durchsuchung lediglich hierauf hingewiesen hatte. Zur Vollstreckungsakte ist die Vermögensauskunft erst nach der Durchsuchung gelangt.
Selbst wenn die Vermögensauskunft während der Hausdurchsuchung vorgelegen hätte, hätte dies ihre Fortführung nicht ermessensfehlerhaft werden lassen. Beide Vollstreckungshandlungen – die Vermögensauskunft (§ 284 AO) und die Sachpfändung (§§ 281 ff. AO) – stehen nämlich selbständig nebeneinander1. Die einmal abgegebene Vermögensauskunft sperrt – mit bestimmten Einschränkungen – lediglich für zwei Jahre die Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft (§ 802d Abs. 1 ZPO), nicht jedoch die Durchführung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen. Anderenfalls könnte sich ein Schuldner allein durch die Abgabe einer – falschen – Vermögensauskunft vor jeglichen Vollstreckungsmaßnahmen schützen, obwohl die praktische Erfahrung zeigt, dass – trotz Strafbewehrung – auf die Richtigkeit und Vollständigkeit von Schuldner-Selbstauskünften wenig Verlass ist2. Tatsächlich wurde im vorliegenden Fall ein TV-Flachbildschirmgerät Philips gepfändet, den die Schuldnerin in der Vermögensauskunft vom …09.2013 nicht angegeben hatte, obwohl dort unter Nr. 22 a)) auch Gegenstände zu nennen waren, die unter Eigentumsvorbehalt gekauft, zur Sicherheit übereignet oder freiwillig verpfändet worden sind.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 6. Januar 2016 – 4 K 203/14