Vermögensübertragungen des Schuldners – im Rahmen einer Güterstandsvereinbarung

Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dazu zählen auch die Fälle, in denen einem Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderungen das zur Verfügung gestellt werden muss, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Gleiches gilt, wenn der Anfechtungsgegner den in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedenen Gegenstand nicht in Natur zurückgewähren kann und wenn er deshalb verpflichtet ist, Wertersatz zu leisten (§ 11 Abs. 1 AnfG).

Vermögensübertragungen des Schuldners – im Rahmen einer Güterstandsvereinbarung

Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO hat das Finanzamt zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO die vom Finanzamt zu treffende Ermessensentscheidung i.S. des § 5 AO an, ob und ggf. wen es als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar1.

In dem hier vom Schleswig-Holsteinischen Fianzgericht entschiedenen Fallt hat das Finanzamt damit zu Recht die im Rahmen eines Ehevertrages erfolgten Übertragungen des dem Ehemann gehörenden Anteils an der Partnerschaft L und das dem Ehemann gehörende beweglich Vermögen, das sich im Haus O befand, mit einem Gesamtwert in Höhe von 10.000 €, nach den Vorschriften der Einzelgläubigeranfechtung angefochten und die Ehefrau auf der Grundlage dieser Anfechtung ermessengerecht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die Gesellschaftsanteile und in das bewegliche Vermögen aufgefordert (§ 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4 und 11 AnfG); die Ehefrau ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG zur Duldung der Vollstreckung in die übertragenen Vermögenswerte verpflichtet. Denn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Duldungsbescheids gem. § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 AnfG liegen vor, so dass das Finanzamt die Übertragung des Anteils an der Partnerschaft L und des beweglichen Vermögens, das sich im Haus O befand, von dem Ehemann der Ehefrau auf die Ehefrau wirksam und ohne Ermessensfehler angefochten hat:

Weiterlesen:
Schwangerschaftsvertretung durch eine Schwangere

Das Finanzamt ist zur Anfechtung berechtigt (§ 2 AnfG).

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat und wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.

Das Finanzamt verfügte nach den rechtskräftigen Abschlüssen diverser gerichtlicher Verfahren gegen den Ehemann der Ehefrau wegen der Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1995 bis 2010 über vollstreckbare Schuldtitel aufgrund bestandskräftig festgesetzter Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die genannten Jahre.

Dass ein Teil der Forderung des Finanzamtes zunächst teilweise von der Vollziehung ausgesetzt war, steht der Anfechtung nicht entgegen. Das Finanzamt hat im Duldungsbescheid vom 20.04.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ausgesetzten Beträge nicht mit einbezogen worden sind und die Anfechtung nur auf bestandskräftig festgesetzte Forderungen gestützt werde. Die dem Bescheid beigefügte Anlage bestätigt dies.

Das Finanzamt war auch insoweit zur Anfechtung berechtigt, als bei Erlass der Duldungsbescheide anzunehmen war, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners nicht (mehr) zum Erfolg führen werde. Einzelne Vollstreckungsversuche des Finanzamtes waren bereits erfolglos.

Der Duldungsbescheid ist im vorliegenden Fall zu Recht auf eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG gestützt worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Gem. § 3 Abs. 2 AnfG ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person i.S.d. § 138 InsO geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Diese Anfechtung muss innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsschluss erfolgen.

Die notarielle Vereinbarung vor dem Notar E stellt im vorliegenden Fall einen entgeltlichen Vertrag i.S.d. § 3 Abs. 2 AnfG dar, durch den insgesamt fünf einzeln anfechtbare Vermögensübertragungen vorgenommen worden sind.

Unter den Begriff „Verträge“ i.S.d. § 3 Abs. 2 sind nicht nur schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte (Beispiele: Kauf, Miete, Pacht, Eingehung einer Wechselverbindlichkeit), sondern auch dingliche Verträge (Beispiele: Übereignung, Abtretung, Grundstücksgeschäft, Sicherheitenbestellung) sowie Verträge auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts zu verstehen. Vertrag i.S.d. Anfechtungstatbestandes ist darüber hinaus jeder auf wechselseitiger Willensübereinstimmung beruhende Erwerbsvorgang, auch wenn es sich im Einzelfall nicht um einen Vertrag i.S.d. bürgerlichen Rechts handelt; Voraussetzung ist nur, dass der Erwerbsvorgang im Einverständnis mit dem Anfechtungsgegner erfolgt, wie z. B. bei Aufgabe eines dinglichen Rechts, Eintragung einer Zwangshypothek sowie bei Anerkenntnis oder Verzicht im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren2.

Weiterlesen:
Geldstrafen - und die Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren

Mit der notariellen Vereinbarung vom 29.12.2010 hat der Ehemann der Ehefrau auf diese insgesamt fünf ihm gehörende Vermögenspositionen übertragen, und zwar zur Abgeltung eines der Ehefrau gegen ihren Ehemann zustehenden Zugewinnausgleichs für 15 ½ Ehejahre im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In der Vereinbarung gehen die Parteien von einem Gesamtwert der übertragenen Vermögenspositionen in Höhe von 800.000 € aus.

Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 2 AnfG setzt die Entgeltlichkeit des Vertrages voraus. Entgeltlichkeit ist gegeben, wenn der Erwerb des anderen Teils (hier der Ehefrau) in seiner Endgültigkeit nach dem Willen der Parteien (oder jedenfalls einer Partei) von einer ausgleichenden Zuwendung des anderen Teils rechtlich abhängig ist, mag auch der Gegenwert nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten zufließen. Bei reinen Erfüllungsgeschäften, die ebenfalls als Verträge i.S.d. § 3 Abs. 2 AnfG anzusehen sind liegt die Entgeltlichkeit in der Schuldbefreiung3.

Nach diesen Voraussetzungen ist die Entgeltlichkeit gegeben. Der Übertragung der Anteile an den fünf in der notariellen Vereinbarung benannten Vermögenswerten des Ehemannes der Ehefrau mit einem von den Vertragsparteien festgesetzten Wert in Höhe von insgesamt 800.000 € steht der vermeintliche Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau in gleicher Höhe gegenüber. Hieraus folgt, was mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig ist, die Entgeltlichkeit der notariellen Vereinbarung. Durch die Übertragung der Vermögenspositionen wird der Ehemann der Ehefrau von seiner Schuld „Zugewinnausgleich“ gegenüber der Ehefrau befreit.

Die fünf Vermögensgegenstände, die mit der notariellen Urkunde vom 29.12.2010 übertragen wurden, stehen in keinem besonderen wirtschaftlichen Zusammenhang und sind einzeln anfechtbar. Die Tatsache, dass diese Übertragungen in einer einzigen vertraglichen Vereinbarung als Zahlungsmittel aufgeführt sind, ändert nichts an deren Unabhängigkeit voneinander.

Weiterlesen:
Lohnsteuerzahlungen in der Insolvenz

Die notarielle Vereinbarung vom 29.12.2010 ist eine Änderung des gesetzlichen Güterstandes des Zugewinns in den Güterstand der Gütertrennung. Diese Vereinbarung für sich betrachtet, ist keine anfechtbare Rechtshandlung, da sie höchstpersönlicher Natur und damit der Einzelanfechtung durch die Gläubiger nicht zugänglich ist4.

Mit dieser Vereinbarung über die Änderung des Güterstandes haben die Ehefrau und ihr Ehemann aber zusätzlich die nachfolgende Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft vertraglich geregelt. Diese Vereinbarung ist anfechtbar4.

Für die Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau sind fünf Vermögensgegenstände mit einem Wert von insgesamt 800.000 € versehen und auf die Ehefrau zur Befriedigung ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich übertragen worden. Für jeden einzelnen dieser Vermögenspositionen ist zusätzlich ein Einzelwert bestimmt worden. Auf den Anteil an der Partnerschaft L entfällt ausweislich der notariellen Urkunde ein Einzelwert in Höhe von 200.000 €. Das bewegliche Vermögen des Ehemannes wurde mit einem Wert in Höhe von 10.000 € angesetzt.

In beide Vermögenspositionen können die Gläubiger einzeln und unabhängig voneinander vollstrecken.

Die entgeltliche Übertragung des Anteils an der Partnerschaft L durch die notarielle Vereinbarung ist auch – entgegen der Auffassung der Ehefrau – der Anfechtung nach dem AnfG zugänglich.

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist eine nach den Vorschriften des AnfG grundsätzlich anfechtbare Rechtshandlung, da ein Vermögensrecht weggegeben wird, in das vollstreckt werden kann (vgl. § 857 ZPO).

Die Pfändung eines Partnerschaftsanteils erfolgt wie die Pfändung eines GbR-Anteils (§ 1 Abs. 4 PartGG, §§ 859 Abs. 1 S. 1, 829 Zivilprozessordnung -ZPO-) und führt zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Gläubigers gemäß § 725 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-. Die Kündigung führt dann entweder zu einer Auflösung der Gesellschaft und Auseinandersetzung nach §§ 730 ff BGB oder zu einer Fortführung der Gesellschaft und einer Auseinandersetzung nach § 738 BGB5.

Die Auffassung der Ehefrau, dass der Anteil an der Partnerschaftsgesellschaft nicht „zugriffsfähig“ – also der Anfechtung nicht zugänglich – sei, weil einzelne Sachen und Rechte der Gesellschaft nicht auf sie übertragen worden seien, geht somit fehl. Auch geht es nicht um eine unzulässige Pfändung ihrer Arbeitskraft6. Ausschlaggebend ist allein, dass der Ehemann der Ehefrau mit der Übertragung des Anteils an der Partnerschaftsgesellschaft ein sonstiges Vermögensrecht weggegeben hat, in das das Finanzamt nach § 857 ZPO hätte vollstrecken können.

Weiterlesen:
Das Beitreibungsersuchen per eMail

Die Ehefrau ist als Ehefrau des Schuldners eine diesem nahestehende Person i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Die zweijährige Anfechtungsfrist war zum Zeitpunkt der Anfechtung noch nicht abgelaufen. Der Duldungsbescheid datiert vom 20.04.2012 und die notarielle Vereinbarung vom 29.12.2010. Die Zustimmung der weiteren Partner der Partnerschaft L zur Anteilsübertragung datiert vom 11.01.2011.

Darüber hinaus liegt auch eine unmittelbare objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 1 AnfG i.V.m. § 3 Abs. 2 AnfG vor.

Voraussetzung ist zunächst – wie bei jedem Anfechtungstatbestand – eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Im Unterschied zu § 3 Abs. 1 AnfG genügt bei § 3 Abs. 2 AnfG für den Ursachenzusammenhang keine mittelbare, erforderlich ist vielmehr eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung, die schon mit Abschluss des Vertrages eintreten muss.

Bei einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung muss die Rechtshandlung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände für die Gläubiger benachteiligend gewesen sein, also die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen unmittelbar beeinträchtigt haben7.

Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung tritt objektiv nicht ein, wenn für die Leistung des Schuldners eine Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, die dem Gläubigern eine gleichwertige Befriedigungsmöglichkeit bietet8. Das ist hier nicht der Fall. Ausweislich der notariellen Vereinbarung soll ein Abgeltungsanspruch der Ehefrau aus dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedient werden. Sie ist also eine Gläubigerin ihres Ehemannes, die in der Befriedigung gegenüber dem weiteren Gläubiger „Finanzamt“ bevorzugt wird. Der Schuldner bekommt also keine Gegenleistung in sein Vermögen, die dem Finanzamt eine gleichwertige Befriedigungsmöglichkeit bietet, sondern wird nur von einer Zahlungsverpflichtung hinsichtlich eines von mehreren Gläubigern frei. Die Ehefrau wurde als Gläubigerin bevorzugt.

Auch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Rostock vom 30.04.20079 ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem durch den geschlossenen entgeltlichen Vertrag sich zwei relativ gleichwertige Leistungen gegenüberstanden, der Schuldner also eine Gegenleistung in sein Vermögen bekam, in die die Gläubiger qualitativ gleichwertig vollstrecken konnten. Im vorliegenden Fall befriedigt der Ehemann der Ehefrau diese aber als weitere Gläubigerin bevorrechtigt. Derartige Vermögensübertragungen sind anfechtbar.

Weiterlesen:
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Vollstreckungshandlung und Widerstand

Der Anteil an der Partnerschaft L war auch zum Zeitpunkt der Übertragung der Anteile am 29.12.2010 werthaltig. Dies ist nach Aktenlage für den Übertragungszeitpunkt 29.12.2010, der bei einer geforderten unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung ausschlaggebend ist, unstreitig. Ausweislich der notariellen Beurkundung vom 29.12.2010 hat dieser Anteil des Ehemannes der Ehefrau einen Wert in Höhe von mindestens 200.000 €. Im außergerichtlichen Schriftverkehr mit dem Finanzamt geht der Ehemann der Ehefrau von einem Wert dieser Anteile zum Übertragungszeitpunkt in Höhe von 500.000 € aus.

Durch die Übertragung des dem Ehemann der Ehefrau gehörenden (…) Anteil an der Partnerschaft L und sein bewegliches Vermögen, das sich im Haus O befand, ist das Finanzamt unmittelbar als Gläubiger benachteiligt worden. Ihm wurde der Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung auf diese Vermögenspositionen durch Übertragung auf die Ehefrau genommen.

Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG, nämlich Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis beim Erwerber (der Ehefrau) liegen vor.

Denn das Finanzamt hat – entsprechend der in § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG enthaltenen Umkehr der Feststellungslast – im streitbefangenen Duldungsbescheid dargetan, dass die Übertragung des Anteils des Ehemannes der Ehefrau an der Partnerschaft L und sein bewegliches Vermögen, das sich im Haus O befand, an die Ehefrau und damit an eine nahestehende Person i.S. des § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgte. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Unkenntnis der Ehefrau von der wirtschaftlichen Situation ihres Ehemannes und seines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Der Ehefrau ist der Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG nicht zur Überzeugung des erkennenden Finanzgerichtes gelungen.

Das in diesem Zusammenhang durch die Ehefrau angeführte Urteil des Finanzgericht Münster vom 04.07.2003 11 K 7046/99 lässt keine andere rechtliche Bewertung zu. In dem durch das Finanzgericht Münster zu entscheidenden Fall konnte eine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz – anders als im vorliegenden Fall – durch diesen widerlegt werden. Der Anfechtungsgegner konnte anhand objektiver Umstände glaubhaft machen, dass er die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldner und die weiter existierenden Gläubiger nicht kannte.

Weiterlesen:
Insolvenzgeld und die Bemessung des Elterngeldes

Im Streitfall hatte die Ehefrau aber nach Aktenlage und auch nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten ihres Ehemannes. Sie hat glaubhaft geschildert, dass gerade der Umstand, dass sich ihr Ehemann wiederholt mit Aktiengeschäften verspekuliert hatte, dazu führte, dass sie sich sämtliche Vermögenswerte übertragen ließ.

Die Ermessensentscheidung des Finanzamtes, die Ehefrau überhaupt durch Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden.

Nach Aktenlage steht fest, dass das Vermögen des Vollstreckungsschuldners (der Ehemann der Ehefrau) für eine vollständige Befriedigung der Forderungen des beklagten Finanzamtes unzulänglich ist. Das reicht grundsätzlich aus, um einen Anfechtungs- und Duldungsbescheid zu erlassen10. Ermessenfehler sind nicht ersichtlich.

Schleswig -Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 22. März 2017 – 3 K 56/15

  1. vgl. BFH, Urteil vom 11.03.2004 – VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579, m.w.N.[]
  2. vgl. Huber, Kommentar zum AnfG, 11. Auflage 2016, § 3 Rz. 43, 44[]
  3. vgl. Huber, Kommentar zum AnfG, 11. Auflage 2016, § 3 Rz. 45[]
  4. vgl. u. a. Kirchhoff in Münchner Kommentar zum AnfG, 1. Auflage 2012, § 1 Rz. 81; Huber, Kommentar zum AnfG, 11. Auflage 2016, § 4 Rz. 33 m.w.N.[][]
  5. vgl. u. a. BGH, Urteil vom 05.12.1991 – IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222 – 232; OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2012 – 27 U 187/11 –[]
  6. vgl. Huber, Kommentar zum AnfG, 11. Auflage 2016, § 1 Rz. 26[]
  7. vgl. Huber, Kommentar zum AnfG, 11. Auflage 2016, § 1 Rz. 46[]
  8. Huber, Kommentar zum AnfG, 11. Auflage 2016, § 3 Rz. 60; § 1 Rz. 49[]
  9. OLG Rostock, Urteil vom 30.04.2007, 3 U 162/06[]
  10. vgl. BFH, Beschluss vom 28.05.2003 – VII B 106/03, BFH/NV 2003, 1146[]

Bildnachweis: