Verspätungszuschlag bei Steuererstattung

Nach § 152 AO kann das Finanzamt gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn das Versäumnis nicht entschuldbar erscheint.

Verspätungszuschlag bei Steuererstattung

Die Höhe des Verspätungszuschlages darf 10% der festgesetzten Steuer und den Betrag von 25.000 € nicht überschreiten.

Der Sinn und Zweck des Verspätungszuschlages besteht als Druckmittel eigener Art in einem zugleich repressiven und präventiven (erzieherischen) Charakter1. Es soll die Störung der Veranlagungsarbeit durch den verzögerten oder unterbliebenen Eingang der Steuererklärung sanktioniert werden und der Steuerpflichtige für die Zukunft zur pünktlichen Abgabe der Steuererklärung angehalten werden.

Diesem Zweck entsprechend sind bei der Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlages neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Erklärungsabgabe zu veranlassen, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Bei der Gewichtung dieser Kriterien handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes, die gemäß § 102 FGO gerichtlich lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen ist2.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist neben der Anzahl und Dauer der Verspätung der Höhe der Abschlusszahlung ein erhebliches Gewicht beizumessen. Nach den BFH-Urteilen vom 15.03.20073 und vom 08.12 19884 stellt die Höhe der Abschlusszahlung die Richtschnur für die Bemessung der Höhe des Zuschlages dar.

Zwar kann ein Verspätungszuschlag aus erzieherischen Gründen auch dann festgesetzt werden, wenn die geschuldete Steuer -wie im Streitfall- aufgrund der Voranmeldungen fast oder insgesamt bereits gezahlt worden war (hier: 200, 46 € Nachzahlung von im Verhältnis zur Steuer von 156.196 €). In diesen Fällen ist unter den Gesichtspunkten der Vorteilsziehung und des Verschuldens nachvollziehbar abzuwägen, welches Gewicht der verspäteten Abgabe der Steuererklärung noch zukommt, nachdem die geschuldete Steuer fast vollständig entrichtet worden ist.

Zuschläge, die den Charakter steuerlicher Sanktionen haben, dürfen nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes des Steuerpflichtigen gegen seine Pflichten stehen5. Demgemäß kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein die Abschlusszahlung übersteigender Verspätungszuschlag nur bei besonderer Schwere der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden6.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. August 2015 – V R 2/15

  1. BFH, Urteil vom 18.11.1986 – VIII R 183/84, BFH/NV 1987, 416, Rz 16[]
  2. BFH, Urteil vom 29.03.2007 – IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617[]
  3. BFH, Urteil vom 15.03.2007 – VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076[]
  4. BFH, Urteil vom 08.12.1988 – V R 169/83, BFHE 155, 46, BStBl II 1989, 231[]
  5. EuGH, Urteil „Salomie und Oltean“ vom 09.07.2015 – C-183/14, EU:C:2015:454, Rz 51[]
  6. BFH, Beschluss vom 14.04.2011 – V B 100/10, BFH/NV 2011, 1288[]