Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Zum Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten.

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das Finanzgericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht1.

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO rügt und dabei anscheinend darauf abstellt, das Finanzgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass das Finanzamt zunächst eine Korrektur ohne Hinzuziehung der Papierakte vorgenommen habe, macht sie geltend, das Finanzgericht hätte im Rahmen seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung nicht zu ihren Gunsten die Fehlerhaftigkeit der Korrekturprüfung durch das Finanzamt berücksichtigt. Anders als von ihr angenommen, wendet sie sich damit allein gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Finanzgericht. Hierin liegt jedoch nicht eine Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern einer falschen materiellen Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt2.

Soweit die Klägerin auf eine mögliche fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung im Finanzgericht, Urteil abstellt, kann sie diese im vorliegenden Verfahren nicht rügen. Vielmehr muss die Klägerin dies durch einen fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) geltend machen3. Einen solchen Antrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. März 2015 – X B 39/14

  1. BFH, Beschluss vom 22.11.2013 – X B 114/13, BFH/NV 2014, 346, unter II. 1.a, m.w.N.[]
  2. ständige Rspr., z.B. BFH, Beschluss vom 31.01.2013 – X B 21/12, BFH/NV 2013, 759, m.w.N.[]
  3. BFH, Beschluss vom 10.08.2011 – X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098, unter 2.b[]