Vertretungszwang – und die Gerichtskosten bei seiner Verletzung

Die persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar wegen Verletzung des Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 FGO unwirksam. Dies führt aber nicht dazu, die Beschwerde als völlig gegenstandslos zu behandeln.

Vertretungszwang – und die Gerichtskosten bei seiner Verletzung

Vielmehr ist sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu bearbeiten und hätte ohne die später erklärte Rücknahme als unzulässig zurückgewiesen werden müssen1. Mit Abschluss des Verfahrens fallen somit Gerichtskosten nach Nr. 6500 oder 6501 des in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG enthaltenen Kostenverzeichnisses an.

Im Streitfall sind die Gerichtskosten wegen der Rücknahme zutreffend gemäß Nr. 6501 auf eine volle Gebühr abgesenkt worden.

Die Höhe der Gebühr richtet sich insbesondere nach dem Streitwert, der Art des Verfahrens sowie der Art und Weise des Abschlusses des Verfahrens. Dies sind sachgerechte Kriterien, die im Rahmen einer zulässigen Pauschalisierung u.a. den vom Gericht benötigten Aufwand berücksichtigen. Selbst wenn das Gericht im Einzelfall einen besonders geringen Aufwand gehabt haben sollte, können entgegen der Auffassung des Kostenschuldners weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch der Grundsatz von Treu und Glauben zu einer Minderung der Gebühren führen, zumal die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 21 GKG sowie die vom Kostenschuldner bereits durchgeführten Verfahren der Niederschlagung und des Erlasses der Gerichtskosten zur Verfügung stehen.

Die Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 GKG kommt im Streitfall nicht in Betracht. Es liegen weder eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG noch eine unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor.

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Das Finanzgericht hatte vorliegend in seiner Rechtsmittelbelehrung zutreffend auf den Vertretungszwang beim Bundesfinanzhof hingewiesen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Kostenschuldner diese Belehrung nicht beachtet hat. Insbesondere genügt ihr Hinweis auf den „Status“ des juristischen Laien nicht, um angesichts dieser Belehrung von einer unverschuldeten Unkenntnis der prozessualen Rechtslage auszugehen. Denn entweder hat er den Vertretungszwang zur Kenntnis genommen und ihn bewusst nicht beachtet; dann fehlt es an der Unkenntnis. Oder er hat die unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen, so dass seine Unkenntnis auf Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt beruht und somit nicht unverschuldet ist2. Im Übrigen wusste der Kostenschuldner spätestens nach Abschluss des Finanzgericht-Verfahrens, dass die Inanspruchnahme der Gerichte mit Gerichtskosten verbunden ist.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. März 2016 – VII E 9/15

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 13.03.2002 – VII B 7/02, BFH/NV 2002, 943[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 04.09.2014 – VIII E 4/14, nv[]