Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte -sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten bzw. durch Gesellschaften i.S. des § 3 Nrn. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln, vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Der Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt1. Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Der beanstandete Beschluss betraf die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht. In einem solchen Fall gilt nach § 62 Abs. 4 FGO der Vertretungszwang.
Ist die Rüge nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden, ist die Rüge daher als unzulässig zu verwerfen.
Der vor dem Bundesfinanzhof geltende Vertretungszwang greift nicht in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen ein. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt er insbesondere nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG, denn die Anrufung des Bundesfinanzhofs wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert2. Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG vor, dem im Rahmen des Grundrechtsschutzes in gerichtlichen Verfahren lediglich eine Auffangfunktion zukommt. Im Übrigen gehört auch das Prozessrecht zur verfassungsmäßigen Ordnung, die vom Grundrechtsträger bei der Wahrnehmung seines Freiheitsrechtes zu beachten ist.
Soweit der Kläger -wie im Beschwerdeverfahren- darauf abstellt, für ihn als Schwerbehinderten könne dieser Vertretungszwang keine Geltung haben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Selbst bei Vorliegen besonderer Umstände kommt eine Entbindung vom Vertretungszwang im Einzelfall nicht in Betracht3. Dies gilt auch im Fall einer Schwerbehinderung des Klägers. Dem darauf gerichteten Begehren des Klägers konnte der Bundesfinanzhof daher weder im Beschwerde- noch im Rügeverfahren entsprechen.
Selbst wenn man das Begehren des Klägers weitergehend als konkludent gestellte Anträge des Klägers auffassen wollte, ihm und damit mittelbar auch der angeblich von ihm vertretenen Klägerin einen vor dem BFH vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten beizuordnen (§ 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung), hätten diese Anträge keinen Erfolg. Denn die Begründetheit eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof setzt voraus, dass der Antragsteller zumindest eine gewisse Anzahl von Vertretungsbefugten benennt, bei denen er vergeblich um Übernahme des Mandats ersucht hat, hilfsweise, warum ihm dies unmöglich gewesen ist4. Vorliegend hat der Kläger nur dargetan, innerhalb der Beschwerdefrist keinen aus seiner Sicht geeigneten Bevollmächtigten gefunden zu haben. Konkrete weitergehende Angaben hat er nicht gemacht. Hinsichtlich der Beauftragung eines Bevollmächtigten zur Erhebung der vorliegenden Rüge fehlt ein solcher Vortrag vollständig.
Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.20135 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Anhörungsrüge als selbständiges Verfahren der FGO ist eine Rechtsstreitigkeit i.S. des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG6, die im vorliegenden Fall nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1.08.2013 anhängig geworden ist. Es fällt eine Festgebühr von 60 € an. Soweit die Kosten das Rügeverfahren der Klägerin betreffen, sind sie dem Kläger, ihrem Ehemann, als vollmachtslosem Vertreter aufzuerlegen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. Mai 2014 – X S 11/14
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 27.01.2011 – V S 31/10, BFH/NV 2011, 838, unter II. 2.b, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 14.02.2012 – X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149, unter II. 1.a[↩]
- BFH, Beschluss vom 21.06.1999 – VII B 116/99, BFH/NV 1999, 1612, sowie BVerfG, Beschluss vom 11.10.1976 – 1 BvR 373/76, HFR 1977, 33[↩]
- BFH, Beschluss vom 08.02.2008 – VII B 256/07, BFH/NV 2008, 968, unter II. 3., m.w.N.; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen:BVerfG, Beschluss vom 08.05.2008 – 1 BvR 1041/08[↩]
- BFH, Beschluss vom 20.09.2013 – X S 32/13, BFH/NV 2014, 57[↩]
- BGBl I 2013, 2586[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2014 – X S 57/13, BFH/NV 2014, 871, m.w.N.[↩]










