Verwaltungsanweisungen in der Finanzverwaltung – und ihre Überprüfung durch die Finanzgerichte

Gerichte haben Verwaltungsanweisungen nicht selbst auszulegen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.

Verwaltungsanweisungen in der Finanzverwaltung – und ihre Überprüfung durch die Finanzgerichte

Äußert sich eine Verwaltungsvorschrift zu einem nach allgemeinen Grundsätzen als Ermessenskriterium dienenden Punkt überhaupt nicht, kann dies bedeuten, dass sie die Berücksichtigung des zeitlichen Elements generell ausschließen will. Sie kann aber auch so begriffen werden, dass sie sich auf die Nichtregelung beschränkt und die Lücke mit Hilfe der allgemeinen Grundsätze aufzufüllen ist.

Das Finanzamt hat das BMF, Schreiben vorliegend erkennbar in der zuletzt genannten Weise verstanden, da es andernfalls nicht auf das Zeitelement hätte abstellen können. Dieses Verständnis ist maßgebend. Die Gerichte haben Verwaltungsanweisungen nicht selbst auszulegen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist1.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Juli 2016 – X R 11/14

  1. vgl. BFH, Urteil vom 13.01.2011 – V R 43/09, BFHE 233, 58, BStBl II 2011, 610, unter II. 2.b, m.w.N.[]
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