Eine dem Finanzamt vorliegende Vollmacht für „Steuerangelegenheiten“ umfasst auch die Vertretung des Steuerpflichtigen in dem Verfahren betreffend den Erlass des Duldungsbescheides.

Der Bundesfinanzhof hat keinen Zweifel daran, dass der Erlass eines Duldungsbescheides nach § 191 AO zu den „Steuerangelegenheiten“ gehört, auch wenn damit das zivilrechtliche Anfechtungsrecht nach § 4 AnfG geltend gemacht wird.
Den unter Bezugnahme auf das BFH, Urteil vom 14.10.19991 dazu gemachten Ausführungen, wonach auch derjenige, der aufgrund privatrechtlicher Duldungspflichten durch Steuerverwaltungsakt (Duldungsbescheid) als Schuldner einer Leistung in Anspruch genommen wird, Steuerpflichtiger i.S. des § 33 Abs. 1 letzte Alternative AO ist, ist nichts hinzuzufügen. Dass auch eine Vorbereitungshandlung wie die Anfechtungsankündigung, wenn sie im Hinblick auf die Verjährungsunterbrechung notwendige Voraussetzung für den wirksamen Erlass des Duldungsbescheides ist, zu den Steuerangelegenheiten zu rechnen ist, versteht sich von selbst und bedarf deshalb keiner näheren Begründung.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – VII B 112/14
- BFH, Urteil vom 14.10.1999 – VI R 63/98, BFHE 190, 37, BStBl II 2001, 329[↩]