Vorprägung des Auswahlermessens bei mehreren Haftungsschuldnern

Liegt eine vorsätzlich begangene Steuerstraftat vor, ist das Auswahlermessen des Finanzamtes insoweit vorgeprägt, als die Haftungsschuld gegen den Steuerstraftäter festzusetzen ist und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf. Diese Vorprägung des Ermessens gilt, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil festhält, insbesondere auch dann, wenn sich mehrere Haftungsschuldner einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben und deshalb bei der Ausübung des Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen. Der jeweils betroffene Haftungsschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das Finanzamt bei der Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Haftungsschuldner abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht.

Vorprägung des Auswahlermessens bei mehreren Haftungsschuldnern

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2009 – VI R 40/07

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