Die Festsetzungsfrist ist nach Maßgabe des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO schon gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde -mit ihrem Wissen und Wollen- verlassen hat und dem Adressaten tatsächlich (wenn auch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist) zugegangen ist1. Auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe – auch hinsichtlich der Bekanntgabefiktionen im Anwendungsbereich des § 122 AO – kommt es danach nicht an.

Der Einwand, bei wortlaut- und zweckorientierter Auslegung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO habe ein Bescheid im Sinne der Vorschrift den Bereich des Finanzamt nur verlassen, wenn er nicht per Telefax, sondern in Papierform übersandt werde, ist ersichtlich mit der dargestellten ständigen Rechtsprechung zur Ordnungsmäßigkeit der Bekanntgabe von Bescheiden im Wege der Übersendung per Telefax unvereinbar. Denn der auf diese Weise bekanntgegebene Bescheid löst die Bindungswirkung der in ihm getroffenen Regelungen für den Adressaten sowie den Lauf der Rechtsbehelfsfristen aus, sodass für ihn mangels abweichender Sonderregelungen dieselben Vorschriften für die Verjährungsfristen und ihre Ablaufhemmung wie für im Postweg übersandte Bescheide gelten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Januar 2014 – VIII R 28/13
- vgl. BFH, Beschluss vom 22.08.1996 – V B 30/96, BFH/NV 1997, 162[↩]