Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Auch eine nach gerichtlicher Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung zwischenzeitlich ergangene Einspruchsentscheidung in der Hauptsache bzw. zwischenzeitlich ergangene Teilabhilfebescheide führen nicht ohne weiteres zu der Zulässigkeit eines neuen Antrages gemäß § 69 Abs. 6 S. 2 FGO.

Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Vielmehr kann das Gericht der Hauptsache einen einmal ergangenen Beschluss jederzeit ändern oder aufheben (§ 69 Abs. 6 Satz 1 FGO). Die Beteiligten können die Aufhebung oder Änderung jedoch nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO). Diese Begrenzung der Antragsmöglichkeit dient der Entlastung der Gerichte, die so in die Lage versetzt werden sollen, nach Möglichkeit innerhalb eines einzigen Verfahrens abschließend über das Aussetzungsbegehren zu entscheiden1. Aus dem genannten Zweck der in § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO getroffenen Regelung hat der BFH2 zu Recht abgeleitet, dass hiervon nicht nur diejenigen Fälle erfasst werden, in denen formal die Aufhebung oder Änderung einer ergangenen (gerichtlichen) Entscheidung begehrt wird, sondern dass die Begrenzung der Antragsmöglichkeit gleichermaßen gelten muss, wenn zunächst über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden worden ist und nunmehr ein Beteiligter erneut einen solchen Antrag stellt. Denn in dieser Konstellation wird das Gericht ebenso wiederholt mit dem Begehren auf Aussetzung der Vollziehung befasst wie im Fall des Antrags auf Abänderung der ursprünglichen Entscheidung. Demgemäß ist die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ebenfalls an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden.

Zu den eine erneute Entscheidung rechtfertigenden neuen Umständen gehören nicht nur Tatsachen und Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht vorgelegen haben, sondern auch sonstige nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt in einem „neuen Licht“ erscheinen lassen, sowie Änderungen des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zu einer anderen Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können3.

Solche Umstände liegen im Streitfall nicht vor.

Insbesondere führt die zwischenzeitlich ergangene Einspruchsentscheidung in der Hauptsache in Verbindung mit den hierin im Wege der Teilabhilfe erlassenen Änderungsbescheiden bzw. die Einspruchsentscheidung betr. Aussetzung der Vollziehung keine solchen Erwägungen ins Feld, die den Sachverhalt in einem „neuen Licht“ erscheinen lassen4. Vielmehr setzen die Änderungsbescheide diejenigen Erkenntnisse aus dem Strafverfahren um, die den Beklagten schon in dem ersten außergerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung zu einer teilweisen Aussetzung der Vollziehung veranlasst hatten bzw. zwischen den Beteiligten für das seinerzeitige Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nicht (mehr) im Streit standen. Der Änderungsbescheid für 2002 setzt darüber hinaus die Erwägungen um, die das Gericht zu der teilweisen Gewährung der Aussetzung der Vollziehung im Beschluss vom 18.01.2011 bewogen haben.

Dass durch den Erlass der Einspruchsentscheidung nunmehr ein neuer Verfahrensabschnitt eingeleitet ist, genügt den Anforderungen des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO nach dessen Sinn und Zweck ebenfalls nicht. Ebenso wie eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung seitens der Behörde nicht in jedem Verfahrensabschnitt erneut erforderlich ist5, soll auch nicht das Finanzgericht in jedem neuen Verfahrensabschnitt erneut mit denselben Aussetzungsanträgen konfrontiert werden.

Der erneute Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist auch nicht allein deshalb zulässig, weil das Gericht die teilweise gewährte Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 18.01.2011 bis zum Ablauf von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung befristet hatte. Denn der Beklagte hat wie dargelegt die seitens des Gerichts ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung betreffend Umsatzsteuer 2002 in dem Teilabhilfebescheid vom 24.11.2011 umgesetzt, so dass die entsprechende Aussetzung nicht mehr Gegenstand dieses neuen Verfahrens sein kann.

Schließlich kann die erstmalige Vorlage der schriftlichen Erklärung der Herren C und D vom … 2011 nicht als veränderter bzw. unverschuldet bislang nicht geltend gemachter Umstand i. S. v. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO angesehen werden.

Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO nicht allein deshalb vor, weil die Erklärung erst nach dem Erlass des ersten gerichtlichen AdV-Beschlusses erstellt wurde. Die Erklärung vom … 2011 ist offenkundig auf Veranlassung des Ast gefertigt worden. Sie kann im Rahmen des § 69 Abs. 6 FGO nur berücksichtigt werden, wenn die Vorlage einer entsprechenden Erklärung im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht möglich war (zuvor unerreichbares Beweismittel). Hierzu hat der Ast nichts vorgetragen. Ebenso wenig ist dargetan, dass in der Erklärung oder in dem übrigen Vorbringen des Ast selbst neue Tatsachen enthalten sind, deren Vortrag nicht schon im ersten gerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung möglich war, das fehlende Vorbringen in dem ursprünglichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung mithin ohne Verschulden erfolgte. Daher kann unentschieden bleiben, ob die Berücksichtigung im Rahmen des § 69 Abs. 6 FGO schon deshalb unterbleiben muss, weil es insoweit – mangels des Charakters der Erklärung als Versicherung an Eides statt i. S. v. § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung i. V. m. § 155 FGO – an einer Glaubhaftmachung fehlt6.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 5 V 32/12

  1. BFH Beschluss vom 13.10.1999 – I S 4/99, BStBl II 2000, 86; Beschluss vom 24.08.2004 – VIII S 1/04[]
  2. BFH, a. a. O.[]
  3. BFH Beschluss vom 28.11.2009 – VIII D 27/07 PKH[]
  4. vgl. a. zu § 69 Abs. 6 FGO im Falle des Erlasses zwischenzeitlicher Änderungsbescheide bzw. einer teilweise stattgebenden Einspruchsentscheidung: FG München, Beschluss vom 01.08.2000 – 1 V 2152/00, EFG 2000, 1198; FG Berlin, Beschluss vom 29.07.2003 – 9 B 8337/02, EFG 2003, 1563; FG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2007 – 2 V 250/06[]
  5. BFH, Beschluss vom 15.06.2005 – IV S 3/05, BFH/NV 2005, 2014[]
  6. s. dazu FG Saarland, Beschluss vom 05.07.2005 – 1 V 133/05; Seer in: Tipke/Kruse § 69 FGO Lfg. Mai 2010 Tz. 166[]