Wählt das Finanzamt die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung mittels Zustellung, muss diese gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an den Bevollmächtigten gerichtet werden, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Mit der Zustellung der Einspruchsentscheidung an den Unterbevollmächtigten ist dem Zustellungserfordernis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG aber Genüge getan. Denn mit der Erteilung der Untervollmacht hat der Bevollmächtigte zugleich seine Empfangsvollmacht auf den Unterbevollmächtigten übertragen. Die Zustellung der Einspruchsentscheidung an den Unterbevollmächtigten ist deshalb dem Bevollmächtigten zuzurechnen, sie gilt mithin im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG als an den Bevollmächtigten gerichtet.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. März 2010 – IV B 28/09










