Nach § 79 Abs. 3 FGO darf der Berichterstatter einzelne Beweise nur insoweit erheben, als dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

Nach einhelliger Auffassung in der Literatur -BFH-Rechtsprechung zur Auslegung dieser Vorschrift liegt noch nicht vor- handelt es sich bei § 79 Abs. 3 FGO um einen Ausnahmetatbestand, der vor allem für die Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme und Urkundenvorlage geeignet sei.
Die Vernehmung eines Zeugen komme hingegen nur in Betracht, wenn von vornherein keine Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit bestehen und zu erwarten sei, dass sich der Rechtsstreit vor dem Berichterstatter erledige1. Vor allem aber ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Parallelvorschrift des § 87 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung2 unzulässig, die Beweiserhebung vollständig in das Verfahren nach § 79 Abs. 3 FGO zu verlagern.
Nach § 358 ZPO i.V.m. § 82 FGO ist eine Beweisaufnahme immer dann durch einen Beweisbeschluss anzuordnen, wenn sie ein besonderes Verfahren erfordert. An einem solchen „besonderen Verfahren“ fehlt es zwar, wenn die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung stattfinden soll3. Anders ist dies aber, wenn -wie hier- ein zusätzlicher Termin für die Beweisaufnahme erforderlich wird4.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. August 2015 – IX B 95/15
- zum Ganzen Thürmer in HHSp, § 79 FGO Rz 107; Fu in Schwarz/Pahlke, FGO § 79 Rz 22; Stalbold in Beermann/Gosch, FGO § 79 Rz 33[↩]
- s. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1997 4 B 130/97, NVwZ-RR 1998, 524[↩]
- BFH, Beschluss vom 11.09.2013 – XI B 111/12, BFH/NV 2013, 1944, Rz 7[↩]
- ausdrücklich zu § 79 Abs. 3 FGO Stalbold in Beermann/Gosch, FGO § 79 Rz 32[↩]