Zuerst das Urteil, dann die Gesetzesänderung

Eine Gesetzesänderung, die erst nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils wirksam geworden ist und eine echte Rückwirkung für den Streitzeitraum beinhaltet, ist vom Bundesfinanzhof als Revisionsgericht zu beachten. 

Zuerst das Urteil, dann die Gesetzesänderung

Zwar konnte das Finanzgericht die mit Rückwirkung für das Streitjahr in das Gesetz eingefügten Regelungen (hier: in § 4 Abs. 9 und § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG) bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, denn diese Vorschriften sind erst nach Erlass des Finanzgericht, Urteils in Kraft getreten.

Ein vor Erlass des geänderten Gesetzes ergangenes finanzgerichtliches Urteil verletzt jedoch Bundesrecht, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht mit dem für das Streitjahr geltenden Recht in Einklang steht1.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juni 2020 – VIII R 4/20

  1. vgl. BFH, Urteile vom 14.04.1986 – IV R 260/84, BFHE 146, 411, BStBl II 1986, 518; vom 06.11.1973 – VII R 128/71, BFHE 110, 484, BStBl II 1974, 110[]
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