Zugangsfiktion im Besteuerungsverfahren

Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein durch die Post übermittelter Steuerbescheid am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Zugangsfiktion im Besteuerungsverfahren

Bestreitet nämlich der Empfänger den Erhalt innerhalb der Drei-Tages-Frist eines mit der Post übermittelten Verwaltungsakts, hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen1. Zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist reicht ein abweichender Eingangsvermerk allein nicht aus2, auch wenn dieser als private Urkunde zu beurteilen wäre.

Eine als mögliche anwaltliche Versicherung zu wertende Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verlauf des Klageverfahrens genügt indes zur Glaubhaftmachung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsaktes nicht, wenn objektive Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten3. Erforderlich ist daher zumindest, dass der betreffende Briefumschlag vorgelegt oder die Posteingangsbearbeitung im Büro des Prozessbevollmächtigten näher beschrieben wird.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Februar 2010 – IX B 149/09

  1. BFH, Urteile vom 17.06.1997 – IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828; vom 03.05.2001 – III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365; BFH, Beschluss vom 30.11.2006 – XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389[]
  2. so BFH, Beschlüsse vom 27.02.1998 – IX B 29/96, BFH/NV 1998, 1064; und in BFH/NV 2007, 389[]
  3. siehe BFH, Beschlüsse vom 10.10.2003 – VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219; vom 13.10.2005 – IV B 21/05, BFH/NV 2006, 328[]
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