Gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs, mit dem die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen worden ist, ist die Anhörungsrüge gegeben.

Die Anhörungsrüge ist statthaft, da ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO).
Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren bei dem Finanzgericht fortgesetzt wird, weil der Bundesfinanzhof in dem angefochtenen Urteil das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen hat (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Zwar wird das Verfahren insofern bereits „fortgeführt“, da eine das Verfahren beendende Entscheidung noch nicht ergangen ist. Die Kläger können ihr Begehren beim Finanzgericht weiter verfolgen. Für die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge genügt es jedoch, dass eine die Instanz beendende Entscheidung ergangen ist, gegen die kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegeben ist1.
Das ergibt sich für den Bundesfinanzhof schon daraus, dass das höchstrichterliche Urteil im Fall der Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht inhaltliche Bindungswirkung gemäß § 126 Abs. 5 FGO entfaltet, sodass ein schützenswertes Interesse auch an der Fortsetzung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz besteht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Januar 2023 – IX S 15/22
- ebenso: Rüsken in Gosch, FGO § 133a Rz 24.2; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 321a Rz 6[↩]