Eine Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht ist auch im Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Steuerbescheides möglich.

Die Befugnis zur Zurückverweisung der Sache ergibt sich für den Bundesfinanzhof aus den §§ 132, 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO1 und ist Ausfluss eines tragenden Grundprinzips des Instanzenzuges, nämlich der Aufteilung der Rechtsprechungsfunktionen unter den Gerichten.
Als Revisions- und Beschwerdegericht hat der Bundesfinanzhof in erster Linie die Aufgabe, die Entscheidungen der Finanzgerichte zu überprüfen, wohingegen die Finanzgerichte dem Rechtsuchenden den ersten Zugang zum Richter zu bieten haben. Sie können diese Aufgabe in der Regel auch schneller und effektiver erfüllen2.
Die Zurückverweisung kann im Streitfall deshalb zweckmäßig erscheinen, wenn eine neue Einkünfteermittlung durchzuführen ist, zu der weiterer Sachvortrag der Beteiligten zu erwarten ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. März 2020 – I B 57/18