Zurückverweisung – an einen anderen Senat des Finanzgerichts

Da die Zurückverweisung an einen anderen Bundesgerichtshof (§ 155 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) berührt, setzt sie besondere sachliche Gründe voraus, um eine willkürfreie Ermessensausübung zu gewährleisten.

Zurückverweisung – an einen anderen Senat des Finanzgerichts

So kommt die Zurückverweisung an einen anderen Bundesgerichtshof in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Bundesgerichtshofs des FG bestehen, der das angefochtene Urteil gesprochen hat1.

Von einer Zurückverweisung an einen anderen Bundesgerichtshof ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn das Revisionsgericht aufgrund der besonderen Umstände befürchten muss, dass es dem Vordergericht schwerfallen wird, sich die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils führte, voll zu eigen zu machen2.

Da sich die Frage einer Zurückverweisung nur bei rechtsfehlerhafter Vorentscheidung stellt, kann die Zurückverweisung an einen anderen Bundesgerichtshof des FG nicht mit der Unrichtigkeit des Urteils („greifbare Rechtswidrigkeiten“) begründet werden3.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. April 2017 – IX R 24/15

  1. BFH, Urteile vom 28.10.2015 – X R 47/13, BFH/NV 2016, 171; und vom 10.05.2016 – IX R 13/15, BFH/NV 2016, 1556[]
  2. BFH, Urteil vom 10.11.1993 – I R 68/93, BFH/NV 1994, 798[]
  3. BFH, Urteil in BFH/NV 2016, 171[]
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