Zurückverweisung – an einen anderen Senat des Finanzgerichts

Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann der Bundesfinanzhof die Rechtssache an einen anderen Senat des Finanzgerichts zurückverweisen.

Zurückverweisung – an einen anderen Senat des Finanzgerichts

Da die Zurückverweisung an einen anderen Senat das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) berührt, setzt sie besondere sachliche Gründe voraus, um eine willkürfreie Ermessensausübung zu gewährleisten.

So kommt die Zurückverweisung an einen anderen Senat nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des erkennenden Senats des Finanzgerichts bestehen1.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Oktober 2016 – IV R 20/14

  1. BFH, Urteile vom 18.04.2013 – VI R 29/12, BFHE 240, 570, BStBl II 2013, 735; und vom 10.05.2016 – IX R 13/15[]
Weiterlesen:
Die notwendige Beschwer des Rechtsmittelführers im Beschlussverfahren