Zurückweisung eines Bevollmächtigten

Gegen den die Zurückweisung des Bevollmächtigten betreffenden Beschluss des Finanzgerichts ist die Beschwerde nicht statthaft, § 128 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO.

Zurückweisung eines Bevollmächtigten

Nach § 128 Abs. 1 FGO sind alle Entscheidungen des Finanzgericht, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters beschwerdefähig, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Der im Streitfall angefochtene Beschluss des Finanzgericht beruht auf § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO in der ab 1.07.2008 geltenden Fassung (vgl. Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12 2007, BGBl I 2007, 2840).

Danach weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist daher gegen einen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO ergangenen Beschluss nicht gegeben1.

Der Kläger muss die vermeintliche Fehlerhaftigkeit eines derartigen Beschlusses im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision als Verfahrensmangel geltend machen2.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. April 2014 – III B 32/13

  1. BFH, Beschluss vom 26.03.2009 – V B 111/08, BFH/NV 2009, 1269; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 128 FGO Rz 56, 74[]
  2. Spindler, Der Betrieb 2008, 1283; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 48; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 35[]