Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht ganz oder teilweise außer Betracht lassen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder -wie im hier entschiedenen Streitfall- formellen Gründen ganz oder teilweise zu Recht außer Betracht lassen1. In einem solchen Fall verstößt das Finanzgericht auch nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO2 oder die Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO. Zu Recht gemäß § 79b Abs. 3 FGO zurückgewiesenes Vorbringen muss das Finanzgericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht berücksichtigen. Es muss sich auch in den Gründen seiner Entscheidung mit solchem Vorbringen nicht auseinander setzen, ohne gegen § 119 Nr. 6 FGO zu verstoßen.
Nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
Gemäß § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde,
- der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
- der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Im hier entschiedenen Streitfall war die Klägerin durch die Verfügung des Berichterstatters vom 30.08.2021 gemäß § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO wirksam aufgefordert worden, bis zum 30.09.2021 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt.
Die Fristsetzung gemäß § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO entsprach dem Zweck dieser Vorschrift, den äußeren Rahmen des Streitgegenstands in tatsächlicher Hinsicht abzustecken und die Klägerin zur Substantiierung der Beschwer zu veranlassen3. Der Klageschrift waren ausreichende Angaben der Klägerin zur Substantiierung ihrer Beschwer nicht zu entnehmen. Aus ihr ergab sich lediglich, dass sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen den der Klageschrift als Anlage beigefügten Bescheid des Finanzamtes vom 15.12.2020 über die Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung in der Gestalt der ebenfalls beigefügten Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 wandte und die Aufhebung dieser Bescheide begehrte. Im Übrigen beantragte die Klägerin Akteneinsicht und kündigte an, die Klage nach erfolgter Akteneinsicht zu begründen, wobei sie bat, die Frist „um mindestens 2 Monate nach erfolgter Akteneinsicht zu erstrecken“.
Mit den sich aus der Klageschrift ergebenden Angaben war der äußere Rahmen des Streitprogramms in tatsächlicher Hinsicht noch nicht hinreichend abgesteckt. Insoweit bedurfte es, zumal die Klägerin ihren Einspruch gegen die Prüfungsanordnung nicht begründet hatte, einer weiteren Substantiierung des Klagebegehrens im Hinblick auf diejenigen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Klägerin beschwert fühlte. Bei dieser Sachlage war die Entscheidung des Berichterstatters, der Klägerin eine Frist nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO zu setzen, nicht ermessensfehlerhaft.
Die Verfügung des Berichterstatters vom 30.08.2021 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Zustellungsurkunde am 02.09.2021, einem Donnerstag, wirksam zugestellt.
Der Zusteller der Deutsche Post AG hat in der Zustellungsurkunde beurkundet, er habe die beglaubigte Abschrift des Schreibens des Finanzgericht vom 30.08.2021 am 02.09.2021 durch Einlegen in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt, weil die Übergabe des Schriftstücks in dem Geschäftsraum nicht möglich gewesen sei. Die Zustellungsurkunde begründet gemäß § 53 Abs. 2 FGO, § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
Allerdings ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweiswirkung muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Angaben der Zustellungsurkunde richtig sein können4. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Der Gegenbeweis wird nicht durch das (bloße) Bestreiten des Zugangs geführt. Ebenso wenig reicht der (anwaltlich versicherte) Vortrag aus, dass die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten den Briefkasten täglich leere, das Schreiben des Finanzgericht vom 30.08.2021 nicht bei der Post gewesen und dem Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen sei. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vortrags, es habe (wegen häufiger Wechsel der Zusteller) in dem Zustellbezirk, in dem sich die Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten befänden, erhebliche Schwierigkeiten mit der Postzustellung gegeben, die dazu geführt hätten, dass mehrfach Schriftstücke dem Prozessbevollmächtigten, aber auch anderen Adressaten im Zustellbezirk, darunter auch weiteren Steuerberatern, nicht zugegangen seien und der Prozessbevollmächtigte deswegen zahlreiche Beschwerden an die Deutsche Post AG gerichtet und Strafanzeigen gestellt habe. Zwei weitere, angeblich ebenfalls per Zustellungsurkunde zugestellte Schreiben hätten den Prozessbevollmächtigten auch nicht erreicht.
Die Beweiswirkung der in der Zustellungsurkunde enthaltenen Angaben wird ferner nicht durch den Vortrag entkräftet, dass die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten am 02.09.2021 von 9:00 Uhr bis mindestens 18:00 Uhr im Büro anwesend gewesen sei, so dass der Zusteller ihr das Schreiben des Finanzgericht vom 30.08.2021 hätte übergeben können. So ist es z.B. nicht ausgeschlossen, dass die Sekretärin das Klingeln des Zustellers bei dem beurkundeten Übergabeversuch überhört hat oder den Zusteller wegen eines Telefonats, eines Toilettengangs oder aus anderen Gründen nicht eingelassen hat. Die Anwesenheit der Sekretärin im Büro am 02.09.2021 entkräftet mithin weder den Beweis des beurkundeten Übergabeversuchs noch des Einlegens des Schriftstücks in den Briefkasten des Prozessbevollmächtigten.
Des Weiteren reicht auch der Umstand, dass der Name des Zustellers über dessen (noch) individualisierbarer Unterschrift auf der Zustellungsurkunde aufgestempelt ist, zur Entkräftung der Beweiskraft nicht aus. Es ist ohne weiteres zulässig, dass der Zusteller seinen Namensstempel auf den Vordruck der Zustellungsurkunde setzt, bevor er die Urkunde im Übrigen ausfüllt und unterschreibt. Den Namensstempel kann der Zusteller z.B. schon in seiner Dienststelle aufbringen, ohne dass dies die Beweiskraft der beurkundeten Zustellung beeinträchtigt. Der Namensstempel muss nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beurkundung der Zustellung aufgebracht werden. Aus dem Vorhandensein des Namensstempels kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass die beurkundete Zustellung nicht stattgefunden habe.
Das Finanzgericht hat das tatsächliche Vorbringen der Klägerin und die Beweisantritte in der Klagebegründung vom 30.11.2021 im vorliegenden Fall auch verfahrensfehlerfrei nach § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO zurückgewiesen.
Die Annahme des Finanzgericht, dass die Berücksichtigung der mit der Klagebegründung verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu einer Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits geführt hätte, ist nicht zu beanstanden. Das Finanzgericht hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung5 zutreffend darauf abgestellt, dass eine Verzögerung des Rechtsstreits bei Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens schon deshalb eingetreten wäre, weil es dem Finanzamt nicht zuzumuten gewesen wäre, innerhalb weniger Stunden zu dem umfangreichen Schriftsatz der Klägerin vom 30.11.2021 mit seinen (zahlreichen) Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Der Rechtsstreit hätte dann nicht auf der Grundlage der auf den 01.12.2021 terminierten und durchgeführten mündlichen Verhandlung erledigt werden können.
Die Klägerin hat die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt. Die Klägerin hat sich insoweit (lediglich) darauf berufen, sie habe von der ihr gesetzten Frist nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO wegen des fehlenden Zugangs des Schreibens des Finanzgericht vom 30.08.2021 schuldlos keine Kenntnis gehabt. Eine genügende Entschuldigung liegt in diesem Vortrag schon deshalb nicht, weil aufgrund der Beweiskraft der Zustellungsurkunde die Zustellung der Fristsetzung am 02.09.2021 feststand. Das Finanzgericht war -anders als die Klägerin meint- nicht verpflichtet, sie zur Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) oder nach § 76 Abs. 2 FGO auf die unzureichende Entschuldigung hinzuweisen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls war die Frage, ob die Klägerin die Fristversäumung genügend entschuldigt hatte, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die fachkundig vertretene Klägerin musste bei dieser Sachlage auch ohne besonderen Hinweis des Finanzgericht damit rechnen und ihr Vorbringen darauf einstellen, dass die Vorinstanz eine genügende Entschuldigung verneinen würde und die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht durch einen Gegenbeweis als entkräftet ansah.
Die Klägerin war über die Folgen der Fristversäumnis in dem Schreiben des Finanzgericht vom 30.08.2021 belehrt worden. Eine weitergehende Hinweispflicht des Finanzgericht auf die Fristversäumnis und die Möglichkeit einer Entschuldigung bestand demgegenüber nicht6. Der von der Klägerin insoweit gerügte Verstoß des Finanzgericht gegen seine Hinweis- und Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) und das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) liegt folglich nicht vor.
Die Präklusion verspäteten Vorbringens steht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO -wie im Streitfall- erfüllt sind, im Ermessen des Finanzgericht7. Die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 FGO in der Regel -und so auch im Streitfall- aber nicht ermessensfehlerhaft8. Gründe, die die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens (ausnahmsweise) als nicht ermessensgerecht erscheinen lassen können, z.B. weil der Prozess für den säumigen Beteiligten eine existenzielle Bedeutung hat und die Frist unvermittelt gesetzt und/oder nur geringfügig überschritten wurde oder die Gefahr der Verzögerung des Rechtsstreits in gleicher Weise auf das Verhalten des Gerichts wie auf dasjenige des säumigen Beteiligten zurückging, sind von der Klägerin in der Vorinstanz weder dargelegt worden noch waren solche Gründe für das Finanzgericht sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage war das Finanzgericht nicht verpflichtet, seine Entscheidung, das verspätete Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, im Einzelnen näher zu begründen.
Es kann im Streitfall entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Finanzgericht rechtsirrig angenommen habe, es handele sich bei der Zurückweisung des verspäteten Vorbringens nach § 79b Abs. 3 FGO nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, so dass ein Ermessensausfall zu beklagen wäre. Denn der Vorsitzende des Finanzgericht-Bundesfinanzhofs, der gleichzeitig auch Berichterstatter des Verfahrens war, hatte bereits in seinem Schreiben vom 30.08.2021 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zurückweisung verspäteten Vorbringens um eine Ermessensentscheidung handelt, da das Finanzgericht verspätetes Vorbringen ausweislich des Schreibens vom 30.08.2021 (lediglich) zurückweisen „kann“, also nicht muss. Das Finanzgericht hat auch in seinem Urteil nicht darauf abgestellt, dass das verspätete Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen ist oder zurückgewiesen werden muss, sondern nach § 79b Abs. 3 FGO zurückgewiesen „wird“.
Soweit die Klägerin rügt, das Finanzgericht habe ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO verfahrensfehlerhaft übergangen, übersieht sie, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich bei der Versäumung gesetzlicher Fristen in Betracht kommt (§ 56 Abs. 1 FGO). § 56 FGO gilt für richterliche Fristen nur, soweit seine sinngemäße Anwendung angeordnet ist (so in § 60a Satz 8 FGO und in § 65 Abs. 2 Satz 3 FGO). Die Verspätung bei einer Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO kann hingegen gemäß § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO „genügend entschuldigt“ werden. Entschuldigungsgründe können ohne eine Fristbegrenzung nach Art des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden9.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Finanzgericht auch den Umfang der auf Tatsachenvortrag und Beweisangebote beschränkten Präklusionswirkung des § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO nicht verkannt10. Vielmehr hat es die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung geprüft und sich mit den zentralen materiell-rechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen die Prüfungsanordnung unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung -wenn auch kurz- auseinandergesetzt. Das Urteil der Vorinstanz ist daher hinreichend mit Entscheidungsgründen versehen (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO), so dass insoweit weder ein Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 6 FGO noch ein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf Gehör oder § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu beklagen ist.
Soweit sich die Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung auf deren tatsächliches Vorbringen stützten, z.B. auf die (angeblich) fehlerhafte Adressierung und die fehlende Bevollmächtigung des Bekanntgabeadressaten, beim Bundesministerium der Finanzen einzuholende Auskünfte, (angebliche) durch eine (Lohnsteuer-)Außenprüfung entstehende Kosten, mit der Prüfung einhergehenden Zeitaufwand und auf die „Beiziehung sämtlicher Prüfungsakten sämtlicher vergleichbarer Betriebe im Umkreis von 100 km der Klägerin“, konnte das Finanzgericht das Vorbringen der Klägerin -wie geschehen- nach § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO unberücksichtigt lassen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. September 2022 – VI B 5/22
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 27.09.2006 – VI B 59/06, BFH/NV 2007, 88, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 14.12.2006 – II B 23/06, BFH/NV 2007, 495, m.w.N.[↩]
- s. dazu BFH, Urteile vom 23.01.1997 – IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462; und vom 23.04.2003 – IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198[↩]
- BFH, Urteil vom 17.11.2015 – X R 3/14, Rz 13, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 03.06.2004 – VII B 295/03, BFH/NV 2004, 1415[↩]
- s. BFH, Beschluss vom 08.03.1995 – X B 243, 244/94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417[↩]
- BFH, Beschluss vom 16.06.2016 – X B 110/15, Rz 12[↩]
- s. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 79b Rz 50; Stalbold in Gosch, FGO § 79b Rz 90; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 79b FGO Rz 146[↩]
- s. BFH, Beschluss in BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417[↩]
- s. dazu BFH, Beschluss vom 15.09.2005 – II B 147/04, BFH/NV 2006, 106[↩]