Zustellungsbevollmächtigter – und die Bekannntgabe an den Steuerpflichtigen

Die Festsetzungsfrist wird kann auch gewahrt werden, wenn der Steuerbescheid trotz Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unmittelbar gegenüber dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben wird.

Zustellungsbevollmächtigter – und die Bekannntgabe an den Steuerpflichtigen

Die Festsetzungsfrist ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat (§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO), sofern er dem Empfänger später tatsächlich zugeht.

Das gilt nicht nur, wenn der Bescheid dem Empfänger nach Ablauf der Frist zugeht, sondern auch, wenn er zu seiner wirksamen Bekanntgabe an den richtigen Zustelladressaten weitergeleitet werden muss1.

Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige den Bescheid an seinen Zustellungsbevollmächtigten weiterleitet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. April 2017 – IX R 50/15

  1. BFH, Urteil vom 01.07.2003 – VIII R 29/02, BFH/NV 2003, 1397[]
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