Rechtskräftig gewordene Zwischenurteile binden sowohl das Gericht (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 318 ZPO)1 als auch die Beteiligten (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO)2.

Wenn im vorliegenden Streitfall aufgrund dieser Bindungswirkung die im Tenor des Zwischenurteils getroffene materiell-rechtliche Beurteilung (hier: die Zuordnung des Gewinns aus der Realisierung der Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche nicht zum Aufgabegewinn des Jahres 2004, sondern zum nachträglichen laufenden Gewinn des Jahres 2006) auch im weiteren Verfahrensgang zugrunde zu legen ist und daraus im Endurteil der Schluss gezogen wird, dass auf dieser ‑gemäß § 318 ZPO nicht mehr zu prüfenden- materiell-rechtlichen Grundlage der Einkommensteueranspruch auch insolvenzrechtlich erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist3, beruht dies auf der Anwendung anerkannter prozessualer Grundsätze über die Rechtskraft und wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
Die aufgeworfene Frage, ob ein Vorgang durch fehlerhafte Rechtsanwendung in den Rang einer Masseverbindlichkeit erhoben werden kann, könnte daher aus Anlass des vorliegenden Einzelfalls nicht in grundsätzlicher und allgemeingültiger Weise beantwortet werden. Sie stellt sich vielmehr gar nicht erst, weil im Streitfall allein die Besonderheiten der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung eines (Zwischen-)Urteils entscheidungserheblich sind.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Juni 2017 – X B 118/16
- zu einem Zwischenurteil über den Grund gemäß § 99 Abs. 1 FGO vgl. BFH, Urteil vom 12.06.1986 – V R 93/76, BFH/NV 1987, 781, unter II. 3.b[↩]
- vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 FGO Rz 10[↩]
- zur auch insolvenzrechtlichen Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Zuflusses in Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vgl. BFH, Urteil vom 09.12 2014 – X R 12/12, BFHE 253, 482, BStBl II 2016, 852, Rz 29 f.[↩]