Hat eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht. Dies gilt auch für Bagatellverfahren mit einem 600 € nicht überschreitenden Streitwert nach § 495a ZPO. Gemäß
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