§ 7 AAÜG in seiner derzeit geltenden Fassung ist verfassungsgemäß und verletzt nicht die Grundrechte aus Art 3 Abs 1 GG und Art 14 GG. Mit dieser Begründung hat das Bundessozialgericht die Gewährung einer höheren Rente der Klägerin ohne Begrenzung ihrer während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit erzielten Arbeitsentgelte nach
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