Die Aufgabe zur Post am Mittwoch ist grundsätzlich ausreichend gewesen, um den Eingang bei Gericht innerhalb der erst am kommenden Montag ablaufenden Frist für die Berufungsbegründung zu gewährleisten. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Weitere Vorkehrungen hat der Prozessbevollmächtigte
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