Ein Rechtsbeistand ist vor dem Landesarbeitsgericht nicht postulationsfähig, auch wenn er Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist. Die Berufungsschrift ist als bestimmender Schriftsatz von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zu unterzeichnen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO). Dieser Anforderung genügt ein von einem Kammerrechtsbeistand unterzeichneter Schriftsatz nicht.
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