Es spricht viel dafür, dass in einer Konstellation, in der das Arbeitsverhältnis eines gekündigten Arbeitnehmers vor einem möglichen Auflösungszeitpunkt i. S. v. § 9 KSchG gemäß § 613a BGB auf einen Betriebserwerber übergegangen ist, der bisherige Arbeitgeber zur Stellung des Auflösungsantrags nicht aktivlegitimiert ist . Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 22. Juli 2014 –
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