Der Einsatz erwerbsfähiger Leistungsberechtigter („MAE-Kräfte“) in Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16d Abs. 1 und 7 SGB II in einer Dienststelle unterliegt auch dann wegen Erfüllung des Tatbestands der Einstellung der Mitbestimmung gemäß § 87 Nr. 1 BlnPersVG oder der Mitwirkung gemäß § 90 Nr. 10 BlnPersVG, wenn die Dienststelle im sozialrechtlichen Sinn nicht selbst
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