Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten – der gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann – geht auf Ersatz der üblichen Vergütung. Denn auch der Geschädigte müsste an den Sachverständigen die übliche Vergütung zahlen, weil eine Honorarvereinbarung nicht getroffen worden ist. Im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO kann die Schätzung anhand
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