Auch eine Berufungs(begründungs)schrift, die bereits vor Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Arbeitsgerichts eingelegt und begründet wurde, kann den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entsprechen. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb
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