Bundesarbeitsgericht

Berufungsbegründung vor Zustellung des vollständigen Urteils

Auch eine Berufungs(begründungs)schrift, die bereits vor Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Arbeitsgerichts eingelegt und begründet wurde, kann den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entsprechen. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb

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Das verspätet abgefasste Berufungsurteil

Die Revision ist nicht bereits deshalb begründet, weil das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts später als fünf Monate nach seiner Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Auf eine Verletzung der Fünf-Monats-Frist des § 72b Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann

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