Der die Abänderung seiner durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht begehrende Unterhaltsschuldner trägt die Beweislast für die Höhe seines Einkommens auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten.
Die Herabsetzung der sich aus der Jugendamtsurkunde ergebenden Unterhaltspflicht des Vaters ist richtigerweise im Wege
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