Aus der Anzahl und dem Umfang der erhobenen Angriffe gegen ein Urteil ergeben sich nicht zugleich auch besondere rechtliche Schwierigkeiten, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.
So der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Antrags auf Berufungszulassung.
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