Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Abfindungsbesteuerung – und die Geringfügigkeit einer Teilauszahlung

Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist. Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn

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Abfindungsbesteuerung für den in Frankreich arbeitenden Arbeitnehmer

Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich ermöglicht -infolge seines von Art. 15 Abs. 1 OECD-MustAbk abweichenden Wortlauts- kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine im Inland ansässige Person von ihrem bisherigen französischen Arbeitgeber aus Anlass der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erhält. Das Besteuerungsrecht gebührt vielmehr Frankreich als Tätigkeitsstaat. Der in Deutschland

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Steuerfreiheit einer Abfindung

Die Außerkraftsetzung der Steuerfreiheit einer Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG a.F. ist – nach Ansicht des Bundesfinanzhofs – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 3 Nr. 9 EStG a.F. waren –bei der im Streitfall gegebenen Konstellation– Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu 11.000

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Besteuerung einer Abfindungszahlung

Gem. § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind im Einkommen enthaltene außerordentliche Einkünfte nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG kommen Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen als außerordentliche

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Besteuerung von Abfindungen

Die durch das Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vorgenommene Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen ist, wie jetzt das Bundesverfassungsgericht entschied, teilweise verfassungswidrig. Die Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG durch § 34 Abs.

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Besteuerung von Abfindungen und das hypothetische Jahreseinkommen

Eine Entschädigung führt zu außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 EStG, wenn sie zusammengeballt zufließen, weil der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Entschädigung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten würde. Was

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Abfindung – Zufluss und Versteuerung nächstes Jahr

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Zufluss einer Abfindung zumindest insoweit in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben. Diese Gestaltung ist wegen der Progessionswirkung immer dann sinnvoll, wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer im Folgejahr – wegen Arbeitslosigkeit oder Rente –

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Bundesfinanzhof (BFH)

Wann ist eine Abfindung zu versteuern?

Eine Abfindung ist in dem Jahr zu versteuern, in dem sie dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Dies gilt nach mehreren jetzt veröffentlichten Urteilen des Niedersächsischen Finanzgerichts auch dann, wenn eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossene Vereinbarung eigentlich eine frühere Fälligkeit der Abfindung begründet. Die Abfindungszahlung unterliegt als Teil der Einkünfte des

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