Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich. Die vereinnahmte Abfindung ist daher gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern, da sie
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