Verkehrsbehördliche Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung sind jedenfalls dann nicht zwingend, wenn die Grenzwerte der Lärmschutzrichtlinien nicht erreicht werden. Führen die Maßnahmen allenfalls zu einer kaum spürbaren Lärmreduzierung, kann die Behörde entscheiden, dass das Interesse an Lärmschutzmaßnahmen hinter die Belange
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