Ein etwaiger Anspruch der Arbeitnehmerin auf eine Sozialplanabfindung nach einer für sie unmittelbar und zwingend geltenden Betriebsvereinbarung ist aufgrund der Abgeltungsklausel in einem früheren gerichtlichen Vergleich nicht erloschen (§ 397 Abs. 1 BGB).
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall
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