Nach erfolgter Abhilfe durch die öffentliche Gewalt ist über die Auslagenerstattung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen
Lesen