Ein um 0,1 Punkte besseres Abitur

Einem Schüler, der eine Verbesserung seiner Durchschnittsnote im Abitur von 1,6 auf 1,5 begehrt, ist zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, weil in diesem Notenbereich sich die geringfügige Differenz nicht bei der Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin auswirkt.

So

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Abi-Wunschnote – Klage statt Leistung?

Bei der Bewertung von Prüfungsklausuren steht dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum zu, so dass eine gerichtliche Korrektur von Prüfungsentscheidungen grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt unterstellt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt

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Notenschutz bei Behinderten

Eine Kausalität zwischen der Verschlechterung von Noten und der Behinderung muss konkret festgestellt werden, damit ein Behinderter vom „Notenschutz“ profitiert. Dagegen ist es nicht ausreichend, wenn die schulischen Leistungen allgemein aufgrund der Behinderung schlechter sind, als sie ohne Behinderung wären.

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