Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids

Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung betrifft, und wird die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich geprüft, umfasst die Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung auch die Monate

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Der ablehnende Kindergeldbescheid – und die Grenzen seiner Bindungswirkung

Es entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH), dass sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe erstreckt. Dementsprechend kann auf einen danach gestellten weiteren Antrag Kindergeld rückwirkend nur ab dem auf die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids

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Antrag auf schlichte Änderung eines Steuerbescheides

Die Finanzbehörden dürfen sich bei einem Antrag auf schlichte Änderung, der nach Beendigung des Einspruchsverfahrens, jedoch noch während der Klagfrist gestellt worden ist, zur Begründung einer erneuten Sachprüfung auf die Gründe der ersten Einspruchsentscheidung beziehen, wenn der Steuerpflichtige weder neue Tatsachen, noch neue Beweismittel noch neue rechtliche Gesichtspunkte vorbringt. Nach

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