Eine ? wie hier ? pauschale Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers wird von der Vorschrift des § 19 Abs.1 BVerfGG bereits nicht erfasst und vermag daher die Befangenheit von zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter von vornherein nicht zu begründen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs bedarf es keiner
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