AG/LG Düsseldorf

Die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses – und der Wiedereintritt in die Hauptverhandlung

Die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses stellt für sich gesehen keinen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung im Sinne des § 258 StPO dar. Anderes gilt allenfalls dann, wenn der Beschluss über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die Bewertung einer potentiell urteilsrelevanten Frage

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Amtsgericht

Das Ablehnungsgesuch im Betreuungsverfahren

Wird in einer Betreuungssache ein Ablehnungsgesuch, das allein auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gestützt ist, mit der Einlegung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde verbunden, ist dieses unverzüglich i.S.v. § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO angebracht. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz

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Bundesverfassungsgericht

Das offensichtlich unbegründete Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Das ist auch dann der Fall, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt wurden, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ablehnungsgesuch gestellt war. Die Entscheidung hängt dann nur

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Bundesverfassungsgericht

Die Besorgnis der Befangenheit

Die Besorgnis der Befangenheit (hier: eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG) setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen.  Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter oder die Richterin tatsächlich parteilich oder befangen

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Verwaltungsgericht Gießen

Der rechte Richter im Asylverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung stattgegeben, durch die ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den zuständigen Einzelrichter in einem Asylverfahren für unbegründet erklärt worden war. Dem zugrunde lag ein Klageverfahren, das der Beschwerdeführer  gegen einen negativen Asylbescheid vor dem Verwaltungsgericht Gießen angestrengt hatte. Den

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Schreibmaschine

Das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

 Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.  So auch in dem hier

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Landgericht Bremen

Die fehlerhafte Behandlung eines Ablehnungsgesuchs

101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter eröffnet sein könnte.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Das wiederholte Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nur in zulässiger Weise wiederholt werden, wenn neue Ablehnungsgründe oder Beweismittel geltend gemacht werden. Allerdings kann es auch genügen, die bisherigen Ablehnungsgründe zu ergänzen. Bei einer Entscheidung durch den sog. konsentierten Einzelrichter kann dieser selbst in den Gründen der Hauptsacheentscheidung das unzulässige Ablehnungsgesuch zurückweisen. Nach §

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Der ganze Senat ist befangen!

Eine ? wie hier ? pauschale Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers wird von der Vorschrift des § 19 Abs.1 BVerfGG bereits nicht erfasst und vermag daher die Befangenheit von zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter von vornherein nicht zu begründen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs bedarf es keiner

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Landgericht Bremen

Die unhaltbare Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

Die unhaltbare Verbescheidung eines Ablehnungsgesuchs kann das Recht einer Prozesspartei auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG) verletzen. In der hier vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreichen Verfassungsbeschwerde ging es um die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch in einer mietrechtlichen Streitigkeit vor dem Landgericht Hamburg. Die Beschwerdeführer lehnten im

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Rechtsbeschwerde – und das in der Vorinstanz fehlerbehandelte Ablehnungsgesuch

Der verfahrensbeendenden (instanzbeendenden) Entscheidung vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen unterliegen gemäß §§ 92a, 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts. Deshalb ist eine inzidente Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts über ein Ablehnungsgesuch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die unter Mitwirkung des erfolglos abgelehnten Richters

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Das Ablehnungsgesuch gegen nicht namentlich genannte Richter

Ein Ablehnungsgesuch gegen nicht namentlich genannte Richter ist offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige

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Alle Richer sind befangen. Alle.

Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, weil mit ihm pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorangegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten. Diese Entscheidung kann das Bundesarbeitsgericht unter Mitwirkung der

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Richterablehnung – per Anhörungsrüge

Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden. Aus diesen Gründen führt eine von

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Das Ablehnungsgesuch gegen nicht benannte Richter

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die Richter nicht benannt sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. September 2018 – 1 BvR 1413/18

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Das Befangenheitsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Soweit die Verfügungsklägerin das Befangenheitsgesuch damit begründet, dass der Ausfertigungsvermerk mangels richterlicher Unterschriften nicht korrekt sei, dass in der Ausfertigung nicht angegeben sei, ob der Beschluss mit dem Original identisch sei und zudem eines Datums entbehre, richtet sich dies nicht gegen die Bundesgerichtshofsmitglieder, sondern ersichtlich gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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Alle Richter sind befangen!

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. August 2018

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Befangen – wegen früherer Urteile

Soweit das Ablehnungsgesuch die nunmehr anhängige Wahlprüfungsbeschwerde betrifft, ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit aus der Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter an der Entscheidung über eine frühere Wahlprüfungsbeschwerde. Insoweit ist von der gesetzlichen Wertung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG auszugehen, wonach ein Richter von der Ausübung

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Oberlandesgericht München

Das rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO ist dann unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Rechtsmissbräuchlichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. So lag es auch im hier entschiedenen Fall: Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hat gegen den erklärten

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Landgericht Bremen

Das vom Oberlandesgericht verworfene Ablehnungsgesuch

Gegen den Beschluss deines Oberlandesgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch (hier: gegen mehrere Richter am Oberlandesgericht) als unzulässig verworfen worden ist, ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2

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Das zurück gewiesene Ablehnungsgesuch im Wiederaufnahmeverfahren

Wieder ein weiteres Kapital in der Causa Mollath: Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Beschwerde des Mollath-Verteidigers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter der für das Wiederaufnahmeverfahren zuständigen Strafkammer des Landgerichts Regensburg verworfen. Der Verteidiger hatte den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Strafkammer – ohne Mitwirkung des

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Richterablehnung im Vollstreckungsverfahren

Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO findet im Vollstreckungsverfahren entsprechende Anwendung. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch, das Mitglieder einer Strafvollstreckungskammer betrifft, ist regelmäßig unzulässig, eine Anfechtung kann nur zusammen mit einer Anfechtung der Endentscheidung erfolgen. Ob § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO

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Oberlandesgericht München

Ein Richter telefoniert …

Dadurch, dass ein Richter in einem Telefonat einen rechtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt und diesen mit einem Vergleichsvortrag verbindet, ist keine Besorgnis der Befangenheit gegeben. So hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen in dem hier vorliegenden Fall eines Ablehnungsgesuchs entschieden. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

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Ablehnung eines Richters

Der Beschluss eines Sozialgerichts, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wurde, kann gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden. So die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall der Beschwerde eines Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Juni

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Geldscheine

Nichterscheinen vor Gericht = „Schwanz einziehen“

Es liegt kein objektiver Grund vor, welcher aus Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit eines Richters aufkommen lassen, wenn dieser mit saloppen bis derben Unmutsäußerungen seine Enttäuschung darüber zeigt, dass der Geschäftsführer einer beklagten GmbH trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zum Verhandlungstermin erschienen

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Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch

Über offensichtlich unzulässige und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können die Gerichte für Arbeitssachen unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Das Verbot der Selbstentscheidung gilt jedenfalls dann nicht, wenn mangels eines erkennbaren Befangenheits- oder Ausschlussgrundes eine Sachprüfung entfällt. § 49 Abs. 3 ArbGG dient ersichtlich der Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in allen Instanzen.

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Archiv

Befangenheit und Rechtsmittel im Insolvenzverfahren

Wird im Insolvenzverfahren die gegen ein für unbegründet erklärtes Ablehnungsgesuch gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, findet eine Rechtsbeschwerde nur im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statt. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht

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