Bundesarbeitsgericht

Alle Richter sind befangen!

Nach § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt

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Bundesverfassungsgericht

Die Besorgnis der Befangenheit

Die Besorgnis der Befangenheit (hier: eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG) setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen. 

Dabei kommt es nicht darauf an,

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Verwaltungsgericht Gießen

Der rechte Richter im Asylverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung stattgegeben, durch die ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den zuständigen Einzelrichter in einem Asylverfahren für unbegründet erklärt worden war.

Dem zugrunde lag ein Klageverfahren, das der Beschwerdeführer  gegen

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Das wiederholte Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nur in zulässiger Weise wiederholt werden, wenn neue Ablehnungsgründe oder Beweismittel geltend gemacht werden. Allerdings kann es auch genügen, die bisherigen Ablehnungsgründe zu ergänzen. Bei einer Entscheidung durch den sog. konsentierten Einzelrichter kann dieser selbst in

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Alle Richer sind befangen. Alle.

Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, weil mit ihm pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorangegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers

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Das Ablehnungsgesuch gegen nicht benannte Richter

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die Richter nicht benannt sind.

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. September

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Alle Richter sind befangen!

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich

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Befangen – wegen früherer Urteile

Soweit das Ablehnungsgesuch die nunmehr anhängige Wahlprüfungsbeschwerde betrifft, ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit aus der Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter an der Entscheidung über eine frühere Wahlprüfungsbeschwerde.

Insoweit ist von der gesetzlichen Wertung des § 18 Abs. 1

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Oberlandesgericht München

Ein Richter telefoniert …

Dadurch, dass ein Richter in einem Telefonat einen rechtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt und diesen mit einem Vergleichsvortrag verbindet, ist keine Besorgnis der Befangenheit gegeben.

So hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen in dem hier vorliegenden Fall eines

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Ablehnung eines Richters

Der Beschluss eines Sozialgerichts, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wurde, kann gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

So die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall der Beschwerde eines

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Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch

Über offensichtlich unzulässige und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können die Gerichte für Arbeitssachen unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Das Verbot der Selbstentscheidung gilt jedenfalls dann nicht, wenn mangels eines erkennbaren Befangenheits- oder Ausschlussgrundes eine Sachprüfung entfällt.

§ 49 Abs. 3 ArbGG

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