Filesharing – und die Abmahnkosten

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art

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Online-Marketing

Die Abmahnung durch mehrere Rechteinhaber

Beauftragen mehrere Mitinhaber eines Patents einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung eines Verletzers wegen Verletzung des gemeinsamen Patents, handelt es sich um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit.

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten ergibt sich

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Bücherregal

Unbedenkliche Mehrfachabmahnung

Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die

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Abwerben auf XING

Ein Unternehmer, der auf der Internet-Business-Plattform XING wettbewerbswidrig ein Konkurrenzunternehmen herabsetzt und unlauteres Abwerben von Mitarbeitern betreibt, muss damit rechnen, zur Zahlung erheblicher Abmahnkosten herangezogen zu werden.

So die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg in dem hier vorliegenden Fall eines Streits

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Kosten des Patentanwalts IV

Allein der nicht weiter substantiierte Vortrag, der Patentanwalt habe eine Markenrecherche durchgeführt, ist nicht dazu geeignet, die Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts an der Abmahnung eine Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Markenrecht darzulegen und einen Anspruch auf Erstattung

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Anwaltsgebühren für die Abmahnung

Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.

Der berechtigt Abmahnende kann Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen und erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dazu gehören die durch

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