Zwei Abmahnungen desselben Verletzers wegen Nachahmung desselben Uhrenmodells auf einer Internetplattform können dann eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellen, wenn die nochmalige Überprüfung des Angebots des Verletzers sich noch als Folge der ersten Verletzung darstellt.
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