Ein Zeiterfassungssystem per Fingerabdruck-Scanner handelt es sich um biometrische Daten, deren Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich ist. Durch die Nutzungsweigerung eines Arbeitnehmers kommt es zu keiner Pflichtverletzung. Außerdem ist die Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem
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