Die Darlegungs- und Beweislast über den Verbleib beziehungsweise die bestimmungsgemäße Verwendung eines zur Ausführung eines Auftrags überlassenen Geldbetrags liegt beim Beauftragten. Dem Auftraggeber steht es frei, sofort eine Herausgabeklage gegen den Auftragnehmer zu erheben; er ist nicht gehalten, den Beauftragten
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