Abrechnungsbescheid?

Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich danach, ob die Äußerung des Finanzamt als eine Entscheidung über eine Streitigkeit i.S. des § 218 Abs. 2 AO anzusehen ist, ob das Finanzamt also mit ihr nach dem für den Adressaten objektiv erkennbaren

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