Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Baubehörde nicht, vor dem Erlass einer Rückbauverfügung gegen einen Grundstückseigentümer alle Grundstücke, auf denen Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegen, vollständig und systematisch zu erfassen.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Rückbauverfügung war
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